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Satzung des Heimatdienst Sonthofen e.V.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 9. April 2013, rechtskräftig eingetragen in das Vereinsregister am 24. August 2013. Diese Satzung löst die vorhergehende Version vom 21. September 1966 ab.

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Heimatdienst Sonthofen e.V.

(2) Vereinssitz ist Sonthofen, Landkreis Oberallgäu.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Heimatdienst Sonthofen dient der Heimat in jeder Weise, insbesondere durch

(1) Pflege und Förderung des heimischen Brauchtums und der Heimatkunde, vor allem auch der Geschichte Sonthofens;

(2) Schutz

    a) der Natur;

    b) der Boden-, Kunst- und Kulturdenkmale;

(3) Pflege und Förderung der Baukultur

(4) Förderung und Verbreitung von Tracht, Mundart, Volksmusik, Volkstanz und Laienspiel

(5) Gewährung von Zuschüssen an Dritte zur Erhaltung oder zur Restaurierung von öffentlich präsentierten bzw. zugänglichen kunst- oder kulturgeschichtlichen Zeugnissen;

(6) Erwerb von kunst- oder kulturhistorisch bedeutsamen Gegenständen durch den Verein. Die erworbenen Gegenstände können in das Eigentum der Stadt Sonthofen mit der Auflage übergeben werden, dass eine Weiterveräusserung, Tausch oder Schenkung nur mit dem Einverständnis des Vereins erfolgen kann;

(7) Vertretung der heimatkundlichen und heimatpflegerischen Belange gegenüber den zuständigen Behörden und Organisationen;

(8) Vermittlung des dem Verein zu seinen Aufgabenfeldern verfügbaren einschlägigen Wissens und vor allem neuer Erkenntnisse an die öffentlichkeit durch Vorträge, Berichte in Presse, Rundfunk, Fernsehen, ferner durch Druckschriften oder über Internet etc.

 

§3 Räumlicher Wirkungsbereich

Der hauptsächliche räumliche Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Sonthofen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden.

(2) Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist auf dem vom Verein vorgegebenen Antragsvordruck an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschliesst.

(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Hierüber ist der Antragsteller zu belehren. über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

    a) Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung,

    b) Austritt,

    c) Streichung aus der Mitgliederliste,

    d) Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

(3) Eine Streichung aus der Mitgliederliste ist insbesondere möglich, wenn ein Mitglied

    a) sich am Ende des Geschäftsjahres mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages noch im Verzug befindet;

    b) unbekannt verzogen ist und die Adressänderung dem Verein nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres, in welchem der Umzug erfolgt ist, mitgeteilt hat.

(4) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund, das ist insbesondere ein grober Verstoss gegen die Vereinsinteressen, durch Beschluss des Ausschusses möglich. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu der Angelegenheit zu äussern, die zum Ausschluss führen soll.

(5) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Darauf ist das ausgeschlossene Mitglied in der Ausschluss-erklärung hinzuweisen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Einspruch ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Ausschuss festgelegt wird. Mit Beginn der Mitgliedschaft wird der volle Jahresbeitrag fällig.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Beitrag für das laufende Kalenderjahr einbehalten. Eine Rückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen erfolgt nicht.

(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei; über sonstige Beitragsbefreiungen entscheidet der Ausschuss.

 

§ 8 Ehrungen

(1) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Ausschussbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Ein Vorsitzender, der sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann durch Ausschussbeschluss zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(3) Der Beschluss nach Absatz 1 und 2 erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ist bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(5) Sonstige Ehrungen werden vom Ausschuss durch Beschluss festgelegt.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Ausschuss

(3) der Vorstand.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;

    2. Entlastung des Vorstandes;

    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

    4. Festlegung der Zahl der weiteren Ausschussmitglieder (§13 Abs. 1) und deren Bestellung; Sammelabstimmung ist zulässig;

    5. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;

    6. Beschlussfassung über die änderung der Vereinssatzung;

    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

    8. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags (§5 Abs. 3) und über den Einspruch gegen den Ausschluss aus dem Verein (§6 Abs. 5);

    9. Beschlussfassung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

 

§ 11 Abhaltung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, und zwar im ersten Halbjahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.

(2) Darüber hinaus kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden; eine solche muss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einberufen werden oder wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung entweder

    a) durch Ausschreibung im Anzeigenteil des „Allgäuer Anzeigeblattes“ oder

    b) durch Schreiben an die Mitglieder einberufen. Die schriftliche Einladung kann auch per elektronischer Post (EMail).erfolgen, falls eine Email-Adresse dem Verein bekannt ist. Besitzen zwei oder mehr Mitglieder eine identische Email-Adresse, genügt eine Email zur Einladung aller unter dieser Adresse gespeicherten Mitglieder. Die Ladungsfrist beträgt in jedem Fall mindestens 2 Wochen.

(5) Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Dies ist auch per Email an den 1. Vorsitzenden möglich.

(6) Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

 

§ 12 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder, sofern auch dieser verhindert ist, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Bei der Abstimmung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen.

(5) Bei Wahlen übernimmt ein von der Mitgliederversammlung einzusetzender Wahlvorstand für die Dauer des Wahlgangs die Versammlungsleitung. Der Wahlvorstand bestimmt aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder zwei Wahlhelfer.

(6) Bei den grundsätzlich geheim durchzuführenden Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wenn im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(7) Wählbar sind nur volljährige, voll geschäftsfähige Mitglieder.

 

§ 13 Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft (§14), und mindestens fünf weiteren von der Mitgliederversammlung bestellten Mitgliedern (§10 Abs. 2 Ziffer 4). Für die Amtsdauer gilt §14 Abs. 2 analog.

(2) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Beschlussfassung in allen über die allgemeine Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehenden wichtigen Angelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist;

    b) Vorbereitung der Veranstaltungen und Arbeitsprogramme;

    c) Ausschluss von Mitgliedern bei gröblichen Verstössen gegen die Interessen des Vereins;

    d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

    e) Entscheidung über Beitragsbefreiungen (§7 Abs. 3, 2. Halbsatz);

    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;

    g) Entscheidung über die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Organisationen bzw. über die Kündigung der Mitgliedschaft;

    h) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand;

    i) Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung an Mitglieder des Vereinsvorstandes gemäss §16 Satz 4.

(3) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden sind die Ausschussmitglieder schriftlich, in Ausnahmefällen auch fernmündlich zu laden. §11 Abs. 4 Satz 2 (Einladung per e-Mail) gilt entsprechend. Es ist eine Frist von einer Woche einzuhalten; in dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.

 

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in Einzelabstimmungen auf 3 Kalenderjahre gewählt. Die Vorstands-mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Tod aus, so hat der Ausschuss das Recht, ein Mitglied des Vereins kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Die Wahl findet bei der nächsten Mitgliederversammlung statt.

(4) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der 2. Vorsitzende nur insoweit zur Vertretung befugt ist, als der 1. Vorsitzende rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.

(5) Dem Vorstand obliegt

    a) die Leitung des Vereins;

    b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Ausschusses;

    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens;

    d) die Besorgung der laufenden Geschäfte, die für den Verein keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen; in der Geschäftsordnung werden Geschäftswert-Zuständigkeiten festgelegt.

(6) Der Schriftführer hat die Mitgliederliste auf dem Laufenden zu halten, über alle Sitzungen Protokoll zu führen und die anfallenden schriftlichen Arbeiten zu erledigen. Der Kassier hat für die rechtzeitige Einhebung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, das Rechnungswesen des Vereins zu führen und am Schluss des Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Schriftführer und Kassier vertreten sich im Verhinderungsfall gegenseitig.

(7) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung ein. Die Ladung kann schriftlich, per Fax oder e-Mail oder telefonisch unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Werktage; in dringenden Fällen kann sie auf 3 Werktage verkürzt werden. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung.

(8) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen bei mindestens 3 anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig; er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Beschlüsse des Vereinsvorstandes können im Umlaufverfahren, insbesondere durch Telefax, auf elektronischem Wege (insbesondere per Email) oder telefonisch gefasst werden.

(10) In einer Geschäftsordnung werden zu den Absätzen 7, 8 und 9 Einzelheiten, insbesondere zum Antrag von Vorstandsmitgliedern auf Einberufung einer Vorstandssitzung, zur Ladung und Tagesordnung, öffentlichkeit, Sitzungsleitung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung, auch zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren, bestimmt.

 

§ 15 Sitzungsniederschriften

Über

a) die Mitgliederversammlungen ( §11 Abs. 1 und 2),

b) die Ausschusssitzungen (§13 Abs. 3 ),

c) die Vorstandssitzungen (§14 Abs. Abs. 7)

ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung bzw. Sitzung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der zur

Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder bzw. bei Ausschuss- und Vorstandssitzungen namentliche Nennung der Teilnehmer, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung (Beschluss oder Wahl). Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 16 Vergütungen

Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen. Auslagen werden aber erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des üblichen übersteigen. Der Ausschuss kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschliessen, dass

den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen, Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand gezahlt wird.

 

§ 17 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder, sofern dieser verhindert ist, des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

(2) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre bestellt werden, zu prüfen. Sodann ist sie der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Zuwendungsbestätigungen werden vom Kassier, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 18 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 19 Vereinsauflösung

(1) Äussert in einer Mitgliederversammlung mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder den Wunsch nach einer Auflösung des Vereins, so ist vom 1. Vorsitzenden eine neue Mitgliederversammlung unter der Angabe des Grundes hierfür einzuberufen. Die Auflösung des Vereins kann von dieser Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Sinkt die Zahl der Mitglieder unter 7, gilt der Heimatdienst Sonthofen als aufgelöst.

(3) Bei der Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das gesamte Vereinsvermögen der Stadt Sonthofen mit der Auflage zu Eigentum übertragen, es ausschliesslich und unmittelbar zur Förderung der Denkmalpflege gemäss §2 der Satzung zu verwenden.

 

§ 20 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 9.April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21. September 1966 ausser Kraft.